Muss ein Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber (AG) im Rahmen der Solidarhaftung oder im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für das schuldhafte Verhalten eines anderen einstehen, kann er sich beim Verantwortlichen regressieren. Hierzu bestehen verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Dem Unternehmer stehen zu seinen Subunternehmern eigene Ansprüche, insbesondere vertragliche Schadenersatzansprüche, zu. Diese Ansprüche bestehen neben allfälligen Regressansprüchen aus der Solidarhaftung oder Erfüllungsgehilfenhaftung, die aber erst bei tatsächlicher Ersatzleistung entstehen. Die Quotelung der Solidarhaftung bestimmt sich im Innenverhältnis nach dem »besonderen Verhältnis« im Einzelfall, im Zweifel zu gleichen Teilen. In einem Verfahren gegen den AG empfiehlt sich für den Unternehmer in der Regel, seinem Subunternehmer den Streit zu verkünden, da dieser bei einem Urteil in einem Regressverfahren keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben darf, die mit seiner Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil in Widerspruch stehen.