Der „befangene“ Notar bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung
In der Privatstiftung kommt dem Stiftungsvorstand das Vertretungsmonopol zu. Daher ist es auch seine Aufgabe, Verträge der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied abzuschließen (sogenanntes In-sich-Geschäft). In-Sich-Geschäfte kommen in der Praxis häufig vor, da sich die Stiftungsvorstände oft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Bankenmitarbeitern, Notaren, usw. zusammensetzen. Es ist nicht unüblich, dass das einzelne Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Rechtsanwalt, die Privatstiftung in rechtlichen Fragen berät und einen Beratungsvertrag mit der Privatstiftung abschließt.
Da Privatstiftungen keine Eigentümer haben, die kontrollieren können, ob diese Geschäfte für die Privatstiftung nachteilig sind, müssen nach § 17 Abs 5 PSG alle anderen Vorstandsmitglieder und zusätzlich das Gericht den Vertragsabschluss genehmigen.
Wenn das Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Notar tätig wird, sind zusätzlich noch andere Gesetze zu beachten, die einem Tätigwerden entgegenstehen können. Zu nennen ist etwa § 33 Abs 1 NO. Demnach darf ein Notar in Sachen, an denen er selbst beteiligt war, oder wenn in der Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen Vorteil aufgenommen werden soll, keine Notariatsurkunde aufnehmen.
Der OGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob ein formwirksamer Notariatsakt vorliegt, wenn der beurkundende Notar als Vorstandsmitglied der Privatstiftung in der Sache selbst beteiligt ist.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.