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Newsletter Privatstiftungen Issue 7|2023

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der „befangene“ Notar bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung

In der Privatstiftung kommt dem Stiftungsvorstand das Vertretungsmonopol zu. Daher ist es auch seine Aufgabe, Verträge der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied abzuschließen (sogenanntes In-sich-Geschäft). In-Sich-Geschäfte kommen in der Praxis häufig vor, da sich die Stiftungsvorstände oft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Bankenmitarbeitern, Notaren, usw. zusammensetzen. Es ist nicht unüblich, dass das einzelne Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Rechtsanwalt, die Privatstiftung in rechtlichen Fragen berät und einen Beratungsvertrag mit der Privatstiftung abschließt.

Da Privatstiftungen keine Eigentümer haben, die kontrollieren können, ob diese Geschäfte für die Privatstiftung nachteilig sind, müssen nach § 17 Abs 5 PSG alle anderen Vorstandsmitglieder und zusätzlich das Gericht den Vertragsabschluss genehmigen.

Wenn das Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Notar tätig wird, sind zusätzlich noch andere Gesetze zu beachten, die einem Tätigwerden entgegenstehen können. Zu nennen ist etwa § 33 Abs 1 NO. Demnach darf ein Notar in Sachen, an denen er selbst beteiligt war, oder wenn in der Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen Vorteil aufgenommen werden soll, keine Notariatsurkunde aufnehmen.

Der OGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob ein formwirksamer Notariatsakt vorliegt, wenn der beurkundende Notar als Vorstandsmitglied der Privatstiftung in der Sache selbst beteiligt ist.

Lesen Sie [hier] mehr.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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