Grundsätzlich haftet jeder nur für eigenes (Fehl-)Verhalten. Die Gehilfenhaftung ist die Ausnahme.
Der Sinn der Gehilfenhaftung ist, dass der Geschäftsherr nicht für „weniger“ haften soll, weil er Gehilfen tun lässt, was eigentlich er selbst tun müsste. Wer allenfalls wem als Gehilfe zuzurechnen ist, ist nicht immer eindeutig. Es ist stets eine Einzelfallbetrachtung.