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Die (nötige) Unterschrift des Testamentserrichters

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Welche Arten letztwilliger Verfügungen gibt es, und worauf ist dabei zu achten

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt mehrere grundsätzlich gleichwertig nebeneinanderstehende Arten von letztwilligen Verfügungen. Die fremdhändige letztwillige Verfügung kann in die private Form des fremdhändigen Testaments, in die öffentliche Form des gerichtlichen Testaments und in die öffentliche Form des notariellen Testaments unterteilt werden. Alle haben sie gemein, dass das österreichische Recht strenge Formvorschriften für ihre Erstellung vorsieht, die zwingend einzuhalten sind. Ist das nicht der Fall, ist die letztwillige Verfügung ungültig, und zwar auch dann, wenn die formungültige letztwillige Verfügung inhaltlich dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die eigenhändige Unterschrift des letztwillig Verfügenden ist bei jeder Art des Testaments erforderlich.

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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


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