Welche Arten letztwilliger Verfügungen gibt es, und worauf ist dabei zu achten
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt mehrere grundsätzlich gleichwertig nebeneinanderstehende Arten von letztwilligen Verfügungen. Die fremdhändige letztwillige Verfügung kann in die private Form des fremdhändigen Testaments, in die öffentliche Form des gerichtlichen Testaments und in die öffentliche Form des notariellen Testaments unterteilt werden. Alle haben sie gemein, dass das österreichische Recht strenge Formvorschriften für ihre Erstellung vorsieht, die zwingend einzuhalten sind. Ist das nicht der Fall, ist die letztwillige Verfügung ungültig, und zwar auch dann, wenn die formungültige letztwillige Verfügung inhaltlich dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die eigenhändige Unterschrift des letztwillig Verfügenden ist bei jeder Art des Testaments erforderlich.
Lesen Sie [hier] mehr.
DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
Dieser Beitrag ist online auf www.derstandard.at erschienen.