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Fehlende Kausalität bei unterlassener Warnung

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Verletzt der Werkunternehmer seine Warnpflicht, hat er nur dann für den Schaden einzustehen, wenn die unterlassene Warnung kausal für den Schadenseintritt war.


Das Unterlassen einer Warnung über die Untauglichkeit eines Stoffes oder die Unrichtigkeit einer Anweisung, die bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eines Fachmannes der jeweiligen Profession erkannt werden hätte müssen, kann zu einer Haftung des Auftragnehmers führen. Dabei muss nicht nur die Untauglichkeit oder Unrichtigkeit kausal für das Misslingen des Werkes sein, sondern auch die unterlassene Warnung für den Schaden. Eine unterlassene Warnung ist dann nicht kausal, wenn der Bauherr das Bauvorhaben trotzdem in der gleichen Weise ausgeführt hätte.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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