Die seit Jahresbeginn geltenden Änderungen durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 („GesRÄG“) werden vorrangig in Zusammenhang mit der neuen Gesellschaftsform der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ diskutiert. Die Novelle bringt aber auch für bestehende GmbHs wichtige Neuerungen. Die Mindestanforderungen an das Stammkapital wurden auf EUR 10.000 bei einer Mindesteinzahlung von EUR 5.000 herabgesetzt. Das entspricht den reduzierten Vorgaben, die bisher nur für gründungsprivilegierte GmbHs galten und dementsprechend findet man diese „Sonderform“ nun auch nicht mehr im GmbH-Gesetz (§ 10b GmbHG ist mit 1.1.2024 entfallen). Aber was bedeutet dies nun für bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften?
§ 127 Abs 30 GmbHG enthält eine Übergangsvorschrift: Die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung sind demnach für bereits bestehende gründungsprivilegierte GmbHs grundsätzlich weiterhin anwendbar, die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung bleibt auch weiterhin im Firmenbuch eingetragen. Die Gründungsprivilegierung endet nunmehr nicht automatisch mit Zeitablauf (es bestand ja bekanntlich eine Befristung auf zehn Jahre ab Eintragung). Demnach besteht wohl auch kein akuter Handlungsbedarf für Gesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH (auch nicht, wenn die Befristung bald ablaufen würde). Man kann sich aber freilich, etwa aus optischen Gründen, dazu entscheiden, von einer gründungsprivilegierten auf eine „normale“ GmbH umzusteigen. Dazu bedarf es einer Generalversammlung, in welcher eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen wird, und einer Firmenbucheintragung. Zusätzliche Kapitaleinzahlungen sind nicht erforderlich. Und wer noch weiter gehen möchte: Auch die Umwandlung einer (gründungsprivilegierten) GmbH in eine Flexible Kapitalgesellschaft ist verhältnismäßig einfach. Wir unterstützen Sie dabei bei Bedarf gern.
Beseitigt man die Gründungsprivilegierung nicht freiwillig, ist jedenfalls bei künftigen Gesellschaftsvertragsänderungen Vorsicht geboten: Ab 1.1. 2025 gilt eine Eintragungssperre für geänderte Gesellschaftsverträge, in welchen noch eine Gründungsprivilegierung vorgesehen ist. Wenn man künftig sowieso den Gesellschaftsvertrag (an anderer Stelle ändert), sollte man unbedingt auch die Gelegenheit nutzen, die Gründungsprivilegierung zu beseitigen. Wenn man nach 31.12.2024 Änderungen des Gesellschaftsvertrags beim Firmenbuchgericht anmeldet, ohne die Gründungsprivilegierung zu beseitigen, wird das Firmenbuchgericht nämlich die Eintragung verweigern und man muss erneut zum Notar, um das Versäumnis nachzuholen.
Dominika Szanto/Matthias Konrad
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