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SIND UNTERHALTSANSPRÜCHE ODER UNTERHALTSPFLICHTEN VERERBBAR?

DerStandard Blog: Erben ohne Streit

6. März 2024

Mit dem Antritt der Erbschaft übernimmt man in der Regel auch die Unterhaltsverpflichtungen des Verstorbenen – worauf ist dabei zu achten?

Katharina Müller und Martin Melzer, beide Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensweitergabe, erklären, was Sie im Erbrecht wissen sollten, um Konflikte zu vermeiden.

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, was mit Unterhaltspflichten oder Unterhaltsansprüchen geschieht, wenn die Berechtigten oder die Verpflichteten versterben.

Diese Frage ist einerseits für Unterhaltsempfänger relevant, da sie wissen wollen, ob sie den Unterhalt auch nach dem Tod der verpflichteten Person weiter erhalten. Andererseits wollen die Erben natürlich wissen, ob sie mit Antritt des Erbes allfällige Unterhaltspflichten übernehmen.

Übersicht Unterhaltsansprüche

Auf die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben gehen die folgenden Ansprüche über:

  • die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern
  • die Unterhaltspflicht der Ehegatten aus aufrechter Ehe (in der Folge sind eingetragene Partner immer mitgemeint)
  • die Unterhaltspflicht ehemaliger Ehegatten aus geschiedener Ehe

Dabei gelten für die jeweiligen Anspruchsarten überblicksmäßig die folgenden Merkmale.

Unterhaltspflicht der Eltern (Kindesunterhalt)

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem Kind geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Diese Haftungsbeschränkung auf den Wert des reinen Nachlasses besteht unabhängig davon, ob die Erben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird anhand der letzten Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteils berechnet. Allerdings können sich Änderungen der so ermittelten Unterhaltspflicht ergeben, zum Beispiel bei einer Änderung der Bedürfnisse des Kindes. Weiters muss sich das Kind alle Leistungen anrechnen lassen, die es aus Anlass des Todes des Elternteils von diesem selbst (zum Beispiel Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) oder von dritter Seite (Waisenrente) erhalten hat.

Unterhaltspflicht aus aufrechter Ehe

Überlebende Ehegatten haben unter Umständen einen Unterhaltsanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise gegen die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft. Auch hier gilt die oben genannte Haftungsbeschränkung unabhängig davon, ob das Erbe bedingt oder unbedingt angetreten wurde.

Ob ein solcher Anspruch besteht beziehungsweise wie hoch dieser ist, ist zunächst nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei aufrechter Ehe (siehe hierzu § 94 ABGB). Der so ermittelte Betrag kann sich aber noch ändern, etwa wegen geänderter Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten.

Zudem muss sich der überlebende Ehegatte sämtliche Leistungen anrechnen lassen, die er aus Anlass des Todes seines Ehegatten von diesem selbst (zum Beispiel Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) oder von dritter Seite (Witwenpension) erhalten hat. Darüber hinaus muss sich der überlebende Ehegatte sein Vermögen sowie die von ihm in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen.

Der Unterhaltsanspruch erlischt jedenfalls mit dem neuerlichen Eingehen einer Ehe. Er lebt auch dann nicht wieder auf, wenn diese neuerliche Ehe geschieden wird.

Nachehelicher Unterhalt

Auch die nacheheliche Unterhaltsschuld geht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners auf die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben über. Grundsätzlich betrifft dies auch vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten aus einer Scheidung

Auch diese Unterhaltspflicht unterliegt gewissen Einschränkungen. So kann der Erbe beantragen, dass die Unterhaltspflicht nach Billigkeit herabgesetzt wird (zum Beispiel wegen der Vermögens- und/oder Einkommensverhältnisse des Erben).

Weiters werden auch auf diese Unterhaltspflicht die oben genannten Haftungserleichterungen beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten analog angewendet.

Fazit

Vielen Erben ist nicht bewusst, dass sie mit Antritt der Erbschaft auch die Unterhaltsverpflichtungen des Verstorbenen übernehmen. Einen gewissen Schutz erfahren sie jedoch durch die hier anwendbaren Haftungserleichterungen, unabhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Im Einzelfall empfiehlt es sich, die Möglichkeiten der Reduktion des jeweiligen Anspruches zu prüfen. (Katharina Müller, Martin Melzer, 5.3.2024)

Erschienen auf https://www.derstandard.at/story/3000000209785/sind-unterhaltsansprueche-oder-unterhaltspflichten-vererbbar am 05.03.2024

Artikel als PDF zum Download hier