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WANN ERBT DER STAAT?

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Wie man das Aneignungsrecht des Staates vermeidet und warum es dieses überhaupt gibt.

Unter bestimmten Umständen kommt dem Bund per Gesetz das Recht zu, sich Verlassenschaften anzueignen. Dieses Recht wurde vor der Erbrechtsreform 2015 als Heimfallsrecht bezeichnet und heißt nun Aneignungsrecht. Bedingt durch demografische Entwicklungen könnten die Fälle, in denen der Staat sein Aneignungsrecht ausübt, in Zukunft zunehmen. Im folgenden Beitrag wird dargestellt, in welchen Konstellationen das Aneignungsrecht eintritt und wie es vermieden werden kann.

Wann kommt es zur Aneignung durch den Staat?

Dies ist der Fall, wenn:

  • keine gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern oder Ehegatten) vorhanden sind; und
  • niemand testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde; und
  • es keine Vermächtnisnehmer gibt; und
  • kein Lebensgefährte des Verstorbenen vorhanden ist.

Oder wenn die Genannten zwar vorhanden sind, aber:

  • erbunwürdig sind (beispielsweise strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen begangen haben); oder
  • das Erbe nicht antreten können oder wollen.

Vermeidung des Aneignungsrechts

Vor allem Personen, die keine gesetzlichen Erben haben, das heißt keine nahen Verwandten beziehungsweise Ehepartner, laufen Gefahr, dass ihr Nachlass vom Aneignungsrecht betroffen ist. Vermeiden lässt sich dies durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Da das Aneignungsrecht auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die testamentarisch berufene Person das Erbe oder das Vermächtnis nicht antritt, empfiehlt sich die Einsetzung von Ersatzerben beziehungsweise von Ersatzvermächtnisnehmern (zum Beispiel gemeinnützige Organisationen). So ist sichergestellt, dass Vermögen nach dem Willen der Person, die dieses Vermögen von Todes wegen hinterlässt, genutzt wird.

Katharina Müller, Martin Melzer, 29.3.2024

Der Artikel erschien am 29.03.204 als Blog Beitrag von Der Standard hier

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