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BEGEHUNG EINER STRAFBAREN HANDLUNG IM FAMILIENKREIS NACH ABLEBEN DES OPFERS FÜHRT NICHT ZUR ERBUNWÜRDIGKEIT (OGH 2 OB 200/23 K)

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

  •  Sachverhalt
    Die Klägerin, die Lebensgefährtin des 2020 verstorbenen Erblassers, fordert von den Erben des Erblassers die an sie im Testament verfügten Vermächtnisse.
    Die Erben behaupten, die Klägerin sei aufgrund eines Diebstahls an der Verlassenschaft erbunwürdig.         
  • Rechtliche Beurteilung des OGH
    Gemäß § 539 ABGB wird jemand als erbunwürdig betrachtet, wenn er eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist.
    Nach § 166 StGB verringert sich die Strafdrohung bei diversen namentlich genann-ten strafbaren Handlungen, sofern sie zum Nachteil von Verwandten in gerader Linie und anderen nahen Verwandten wie auch Lebensgefährten (§ 72 Abs 2 StGB) began-gen werden, auf drei bzw sechs Monate, sodass die Grenze der für die Annahme einer Erbunwürdigkeit erforderlichen Strafdrohung von einem Jahr – auch bei einer qualifizier-ten Begehung – nicht erreicht wird.
    Bislang wurde das Angehörigenprivileg gemäß § 166 StGB nicht angewendet, wenn die Tat zum Nachteil der Verlassenschaft begangen wird, sprich wenn der Erblasser verstorben ist (im Gegensatz zur Begehung zu Lebzeiten des Erblassers, dh zum Nachteil des Erblassers selbst).
    Dies führte zu erheblichen Wertungswidersprüchen, die verfassungsrechtlich bedenk-lich waren. Es darf nicht sein, dass eine Tat, die unmittelbar gegen den Erblasser gerichtet ist, als weniger erbunwürdig betrachtet wird als eine vergleichbare Tat gegen die Verlassenschaft.
    Der Oberste Gerichtshof hat dies nun korrigiert:
    Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich straf-baren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu redu-zieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmit-telbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

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