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MEHRSTIMMRECHTSAKTIEN – EINE WECHSELHAFTE GESCHICHTE MIT HAPPY END?

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Mehrstimmrechtsaktien ermöglichen es gewissen Aktionären mehr Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu haben, als es deren Beteiligung entspricht. Durch Mehrstimmrechtsaktien wird der oftmals zitierte Grundsatz „one share one vote“ außer Kraft gesetzt. Da immer wieder der „Kontrollverlust“ als Argument contra Börsengang angeführt wird und die Zahl der Börsengänge in der EU rückläufig ist, wird immer wieder über die Einführung von Mehrstimmrechten diskutiert. In Österreich haben diese bisher eine wechselhafte Geschichte hinter sich.

So konnten die Stimmrechte in der Vergangenheit frei in der Satzung geregelt werden. Höchst- und Mehrfachstimmrechte waren nach dem Allgemeinen Handelsgesetzbuch (AHGB) ohne Einschränkungen zulässig. Damals konnte eine Aktiengesellschaft ihre Tätigkeit jedoch erst nach Prüfung und Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde aufnehmen. Nach der Genehmigungspraxis der österreichischen Behörden war die gesetzliche Regelung von Aktien mit Mehrfachstimmrechten in Österreich ebenso wenig bekannt wie die Einführung und gesetzliche Definition von stimmrechtslosen Aktiengattungen. Mehrfachstimmrechtsaktien waren in Österreich bis 1938 nicht üblich.

Im Jahr 1965 wurden die Mehrstimmrechtsaktien abgeschafft. Ende der 1990er Jahre, als viele Privatisierungen über die Börse stattfanden, wurde das Mehrstimmrecht diskutiert, und kürzlich wurden es in der rechtspolitischen Diskussion und in einem Entwurf, der dem Bundesministerium für Justiz im Zuge der Liberalisierung des Gesellschaftsrechts vorgelegt wurde, wieder aufgegriffen. 

Der Kommissionsentwurf zum EU Listing Act enthält diesbezüglich eine Vorgabe zur Mindestharmonisierung. Demnach sollen Unternehmen, die die Einbeziehung ihrer Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben, Mehrstimmrechtsaktien einführen können. Da es aber in Österreich keinen KMU-Wachstumsmarkt gibt, würde dies in Österreich grundsätzlich ins Leere laufen.

Im Gegensatz zu Deutschland führte diese Bestimmung im Kommissionsentwurf des Listing Act nicht zu einer breiten Diskussion über die (Wieder-)Einführung von Mehrstimmrechtsaktien. Immerhin setzte sich Kalss mit ihrer prominenten Stimme für Mehrstimmrechtsaktien im österreichischen Aktienrecht ein. In Deutschland entschied man sich mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz unabhängig vom EU Listing Act für Mehrstimmrechtsaktien. Etwas überraschend, wurde kürzlich eine provisorische Einigung zwischen Rat und Parlament veröffentlicht, wonach der Anwendungsbereich des EU Listing Acts neben den KMU-Wachstumsmärkten auch auf alle anderen multilateralen Handelssysteme (MTFs) ausgedehnt, die die Zulassung von KMU-Aktien zum Handel ermöglichen. Damit wären Mehrstimmrechtsaktien auch hinsichtlich Einbeziehung ins Vienna MTF möglich.

Die wechselhafte Geschichte der Mehrstimmrechtsaktien bleibt also weiterhin spannend. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden.

Sebastian Sieder

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