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(Kein) Mitverschulden des Werkbestellers

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Unter welchen Voraussetzungen muss sich der Werkbesteller das Verschulden eines von ihm beauftragten Fachgehilfen anrechnen lassen? Wie wirkt sich die Koordinierungspflicht auf die Haftungsverteilung bei aufeinander aufbauenden Werkleistungen aus?

Entscheidung – OGH 1 Ob 27/24p

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin – eine Projektgesellschaft – beauftragte die Beklagte mit den Installationen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Sanitär (HKLS), während eine weitere Partei (Nebenintervenientin) die Trockenbauarbeiten durchführte.

In einer Wohnung schloss die Beklagte den Unterputzsiphon des Waschmaschinenanschlusses jedoch nicht ordnungsgemäß an das Ablaufrohr (Fallstrang) an, genehmigte aber trotzdem die Schließung der Wand für den Trockenbau. Bei späterem Gebrauch der Waschmaschine kam es deshalb zu großflächigen Wasserschäden. Die Klägerin leistete daraufhin Zahlungen aus einer Bauwesenversicherung an die Projektgesellschaft und forderte Regress von der Beklagten. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Die Beklagte rief den OGH an und argumentierte, die Trockenbaufirma hätte trotz der Freigabe die Arbeiten kontrollieren müssen und die Wand nicht schließen dürfen. Das sei der Projektgesellschaft zumindest über die Koordinationspflicht zuzurechnen.

Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück. Es stellte fest, dass die Projektgesellschaft nur dann für das Verschulden von beauftragten Fachkräften (wie der Trockenbaufirma) haftet, wenn diese Pflichten verletzen, die auch dem Werkbesteller selbst obliegen. Die Koordinierungspflicht der Bauherrin bezog sich nur darauf, dass die Bauarbeiten so abzustimmen waren, dass sie sich gegenseitig ergänzen, was hier durch Absprachen vor Ort gewährleistet wurde. Die Trockenbaufirma durfte nach der Freigabe darauf vertrauen, dass die Beklagte ihre Arbeit abgeschlossen hatte.

Die Haftung für die Mängelfreiheit lag somit bei der Beklagten, die für den korrekten Anschluss verantwortlich war. Auch eine etwaige Prüfpflicht der Trockenbaufirma nach § 1168a ABGB entbindet die Beklagte nicht von dieser Verantwortung.

Der OGH Gericht entschied daher, dass die Klägerin berechtigt ist, die Schadenskosten von der Beklagten zurückzufordern, da die Koordinations- und Sorgfaltspflichten auf Seiten der Projektgesellschaft und der Trockenbaufirma hier nicht verletzt wurden und die Hauptverantwortung bei der Beklagten liegt.

Als Folge wurde die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Rechtliche Grundlagen

Aus der aktuellen Entscheidung lassen sich zwei wesentliche Kernaussagen bzw. rechtliche Aspekte ableiten: Zum einen muss sich der Werkbesteller nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn der Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die den Besteller nach dem Vertrag oder zumindest nach der Verkehrsübung selbst treffen (RS0021766 [T3, T7]). Zum anderen trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt (RS0111710).

Fazit

Der Werkbesteller muss nicht jedes Fehlverhalten eines von ihm beauftragten Fachgehilfen gegen sich gelten lassen. Ein Mitverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Gehilfe Pflichten verletzt, die den Besteller selbst treffen.

Roman Gietler

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