Mit der Erbantrittserklärung teilt die als Erbe infrage kommende Person dem Gericht oder dem Gerichtskommissär mit, ob sie die Erbschaft antreten möchte oder nicht und falls ja, ob sie die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten möchte.
Geben mehrere Personen Erbantrittserklärungen zu Quoten ab, die insgesamt 1/1 übersteigen oder werden mehrere Erbantrittserklärungen aus verschiedenen Berufungsgründen (Testament, Gesetz oder Erbvertrag) abgegeben, stehen die Erbantrittserklärungen zueinander in Widerspruch. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Person der Meinung ist, dass das Testament ungültig ist und die im Testament bedachte Person dies bestreitet.
Liegen widersprechende Erbantrittserklärungen vor, hat der Gerichtskommissär zunächst darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird. Ein solcher Einigungsversuch ist deswegen vorzunehmen, da eine bereits abgegebene Erbantrittserklärung nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, legt der Gerichtskommissär den Akt dem Gericht vor, welches sodann ein Verfahren zur Feststellung des Erbrechts führt. Am Ende des Verfahrens stellt das Gericht das Erbrecht der Berechtigten beschlussmäßig fest und weist die übrigen Erbantrittserklärungen ab.
Katharina Müller / Martin Melzer