Das Vorliegen von Fehlern und die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten allein genügen nicht automatisch, um eine Haftung zu begründen. Es ist erforderlich, dass das Verhalten des Verursachers auch ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Die Beweislast dafür,...
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Gietler, Roman: Die unterlassene Warnung führt nicht automatisch zu einer Haftung
Österreichische Bauzeitung 22/2023