Verletzt der Werkunternehmer seine Warnpflicht, hat er nur dann für den Schaden einzustehen, wenn die unterlassene Warnung kausal für den Schadenseintritt war. Das Unterlassen einer Warnung über die Untauglichkeit eines Stoffes oder die Unrichtigkeit einer Anweisung,...
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Ilg, Mathias: Fehlende Kausalität bei unterlassener Warnung
Österreichische Bauzeitung 20/2023