Überlässt der Übergeber eine Sache gegen Entgelt, so leistet er Gewähr, dass sie dem Vertrag, den bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Er haftet dafür, dass die Sache der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dieser...
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Kall, Bernhard: Wandlungsrecht des (Werk)Bestellers
Österreichische Bauzeitung 22/2021