Vertragliche Formalismen, die über die bloße Überprüfbarkeit hinausgehen, dürfen keinem Selbstzweck folgen oder gar die Rechnungslegung verunmöglichen.Zusammenfassend ist festzuhalten: Zwar hängt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs insbesondere bei Einheitspreis- und...
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