Der gerichtlich bestellte SV haftet den Parteien unmittelbar für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens, wenn dieses Gutachten kausal zu einer unrichtigen Entscheidung des Gerichtes führt. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem SV muss vom Geschädigten...
mehr lesen
Kall, Bernhard: Haftungsfrage bei falschen Gutachten
Österreichische Bauzeitung 17/2016