Am 18. Februar 2015 referierte der Vergaberechtsexperte Dr. Bernhard Kall zum Thema “Update Vergaberecht”.
Kall beschäftigte sich zunächst mit den Besonderheiten der Vergabe von Aufträgen auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Einen weiteren Schwerpunkt seines Vortrages bildete wie immer die Analyse der aktuellen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden.
Wenn sich der Auftraggeber dem Instrument der Rahmenvereinbarung bedient, gilt laut Kall: „Das BVergG statuiert ein ausdrückliches Missbrauchsverbot: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung darf nicht dazu führen, dass dem Auftragnehmer bei der Angebotskalkulation ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet wird. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, auch im Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ein ungefähres Mengengerüst hinsichtlich der zu erwartenden Leistungsabrufe anzugeben und eine Preisanpassungsklausel im Fall der Nichterreichung der Mengen vorzusehen.“
Abschließend widmete sich Kall dem vergaberechtlichen Dauerbrenner der spekulativen Preisgestaltung. Er ging dabei auf die Entscheidung des LVwG Vorarlberg vom 21.08.2014, LVwG-314-004/R3-2014 ein: „Mit dieser Entscheidung wird die bisherige Rechtsprechung des UVS Vlbg (UVS Vlbg 08.11.2012, UVS-314-008/E 4-2012), wonach auch ein Angebot mit mehreren „Nullpositionen“ zulässig sein kann, korrigiert. Zu einer Spekulation wird die nicht kostendeckende Kalkulation dadurch, dass der Bieter den Eintritt von Umständen erwartet – also spekuliert – unter denen sich seine Kalkulation ausgehen würde.“
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