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Kein Entgelt für nicht genehmigungsfähige Einreichplanung

11. Juni 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Scheitert die Genehmigung alleinig an der vom Auftragnehmer mangelhaft erstellten Einreichplanung, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückersatz des Werklohns sowie auf Ersatz der frustrierten Kosten.


Die vom AN erstellte Einreichplanung war vor allem deswegen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (und daher mangelhaft), weil sie keine Begründung enthielt, die eine ausnahmsweise von der Behörde nach § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zu erteilende Nachsicht betreffend die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände ermöglicht hätte. Folglich kann der AG, weil der AN den Mangel verschuldet hat, nicht nur den Mangelfolgeschaden, sondern auch das Entgelt (Mangelschaden) für das unbrauchbare Werk aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen.

Dr. Bernhard Kall


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