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Erster Kommentar zum AIFMG mit Beitrag von Dr. Sieder zu EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO

FinTechs Issue 4|2024

3. Dezember 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Sachverhalt

Eine aktuelle Entscheidung des OGH widmet sich der Frage, ob für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter eine Generalvollmacht ausreicht oder ob hierfür eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Im konkreten Fall wurde die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde beantragt, welche vom Sohn des Erststifters als dessen rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter verfasst wurde.

Der Erststifter hat sich in § 13 Abs 1 der Stiftungsurkunde das Recht vorbehalten, Änderungen an der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde) alleine vornehmen zu dürfen. Zudem hat er sich in der Stiftungserklärung auch weitere wesentliche Rechte vorbehalten.

Er erteilte schließlich seinem Sohn eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht zur Ausübung sämtlicher ihm in der Stiftung zukommenden Stifterrechte gegenüber der Privatstiftung. Die Vollmacht beinhaltete eine abstrakte Auflistung von Maßnahmen für deren Vornahme der Vollmachtnehmer insbesondere auch ermächtigt war.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH musste nun entscheiden, ob diese allgemeine Vollmacht zur Ausübung der Änderung der Stiftungserklärung ausreichend ist oder ob hierfür eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Hierzu sprach er folgendes aus:

Zur Frage der Vertretung des Stifters bei der Errichtung der Stiftung oder der Wahrnehmung seiner Stifterrechte und sohin zur Frage, welche Art von Vollmacht für die rechtsgeschäftliche Vertretung notwendig ist, finden sich im Privatstiftungsgesetz keinerlei Regelungen.

Da die Änderung einer Stiftungserklärung für den Geschäftsherrn regelmäßig gefährlich, ungewöhnlich und wichtig ist, ist für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einer Änderung der Stiftungserklärung § 1008 Satz 2 ABGB analog heranzuziehen, welcher für bestimmte Geschäfte eine besondere, für das einzelne Geschäft erteilte Spezialvollmacht verlangt.

Der erkennende Senat hat sich daher der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter einer Spezialvollmacht bedarf. Eine solche lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Sohn war daher nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Erststifters befugt und konnte keinen rechtswirksamen Beschluss auf Änderung der Stiftungserklärung fassen.         

Auswirkungen auf Vorsorgevollmachten?

Die spannende Frage, die diese Entscheidung aufwirft, ist, ob die in Vorsorgevollmachten enthaltene „allgemeine“ Vollmacht zur Ausübung von Stifterrechten ausreichend ist oder nicht.

Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist in Vorsorgevollmachten bei solchen Angelegenheiten, für welche grundsätzlich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, eine allgemeine Vollmacht mit Angabe der jeweiligen Gattung des Geschäfts iSd § 1008 Satz 3 ABGB ausreichend (2 Ob 88/18g).

Ob eine solche allgemeine Vollmacht mit Angabe der Geschäftsgattung auch für die rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung genügt, lässt der OGH in der gegenständlichen Entscheidung zwar leider offen. UE ist dies aber mit der herrschenden Lehre zu bejahen.

Martin Melzer/Nina Huber

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