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Änderungen der Rechtslage während eines Baubewilligungsverfahrens

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Ändert sich die geltende Rechtslage während eines Bauverfahrens, stellt sich die berechtigte Frage, welches konkrete Recht anzuwenden ist – jenes Recht vor oder jenes nach der Änderung der Rechtslage.


Trotz bereits eingereichter Bauunterlagen kann es zu Änderungen der geltenden Rechtslage kommen. Der bestimmende Zeitpunkt ist jener, in dem ein Baubewilligungsbescheid erlassen wird. Ändern sich baurechtliche Bestimmungen vor dem Erlassen des Bescheids, so sind diese einzuhalten. Stets ist jedoch darauf zu achten, ob Übergangsbestimmungen für das abgeänderte Recht vorgesehen sind.
Ändert sich die geltende Rechtslage während eines Bauverfahrens, stellt sich die berechtigte Frage, welches konkrete Recht anzuwenden ist – jenes Recht vor oder jenes nach der Änderung der Rechtslage.   Trotz bereits eingereichter Bauunterlagen kann es zu Änderungen der geltenden Rechtslage kommen. Der bestimmende Zeitpunkt ist jener, in dem ein Baubewilligungsbescheid erlassen wird. Ändern sich baurechtliche Bestimmungen vor dem Erlassen des Bescheids, so sind diese einzuhalten. Stets ist jedoch darauf zu achten, ob Übergangsbestimmungen für das abgeänderte Recht vorgesehen sind.

Dr. Bernhard Kall


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