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Elektronische Signaturen waren erst der Anfang

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und deren Umsetzung im heimischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sind Verwalter (Alternative Investmentfonds-Manager – AIFM) mit Sitz im EWR oder in Drittstaaten, die AIF im EWR vertreiben und/oder verwalten, zulassungspflichtig. AIFMD/AIFMG statuieren diesbezüglich Risikomanagement- und Wohlverhaltensregeln, die an den AIFM adressiert sind. Die AIFMD erlaubt es AIFM, nach entsprechender nationaler Zulassung die in Anhang I AI-FMD definierten Tätigkeiten auszuüben, wenn sie die Verwaltung eines AIF übernehmen. Diese Tätigkeitsliste ist Gegenstand der wechselseitigen Anerkennung im EWR (sog Passporting). AIFM dürfen keine anderen als die Anhang I AIFMD genannten Tätigkeiten ausüben, vorausge-setzt, die Zulassung des Herkunftsstaates deckt diese Tätigkeiten ab. Die Mitgliedstaaten kön-nen derzeit AIFM dazu ermächtigen, zusätzlich sonstige (Neben-)Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Anlageberatung oder individuelle Portfolioverwaltung. Die AIFM-Regulierung ermöglicht immerhin noch Kreditinstituten und Wertpapierfirmen die individuelle Portfolioverwaltung für AIF ohne eigene Zulassung. Die AIFMD ermächtigt AIFM jedoch nicht, Kredite zu verge-ben. Kreditvergaben ermöglichen „nur“ die EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO für diese „speziellen“ AIFs.
Die Kreditvergabe abseits von Banken erlebt aber gerade einen Frühling und „Private Debt“ ist in aller Munde. Öfter zu beobachten ist etwa, dass in Österreich registrierte Gesellschaften als Darlehensgeber mit einem in Luxemburg oder Deutschland domizilierten AIF als Darlehensge-ber verschiedene endfällig ausgestaltete Kreditverträge abgeschlossen haben. Nach österrei-chischem Recht ist dies rechtlich unzulässig, auch wenn etwa, wie in Deutschland, dort AIFMs die Darlehensvergabe auf Rechnung eines AIF gestattet ist.
Dies wird durch die AIFMD II, konkret durch Erweiterung von Anhang I AIFM-RL („Vergabe von Krediten im Namen eines AIF“), etwas geändert. Damit werden AIFM zur Vergabe von Kredi-ten im Namen des von ihm verwalteten AIF ermächtigt, wodurch faktischer Darlehensgeber (AIF) und Entscheidungsträger (AIFM) auseinanderfallen. Entsprechend wird der Begriff des „kreditvergebenden AIF“ eingeführt. Gegenstand des Passportings sind diese sekundär-rechtlich anerkannten, kreditvergebenden AIF aber erst mit Geltungsbeginn der AIFMD II bzw mit deren Umsetzung in nationales Recht.
Die AIFMD II ist zwar bereits in Kraft getreten. Da es sich bei der AIFMD um eine Richtlinie han-delt, muss diese aber noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten ha-ben 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen, bevor sie ab 16. April 2026 anzuwenden sind. Kreditvergebenden AIF befinden sich, wie beschrieben, jedenfalls mehr als nur in den Startlöchern dafür.

Sebastian Sieder

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