Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und deren Umsetzung im heimischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) sind Verwalter (Alternative Investmentfonds-Manager – AIFM) mit Sitz im EWR oder in Drittstaaten, die AIF im EWR vertreiben und/oder verwalten, zulassungspflichtig. AIFMD/AIFMG statuieren diesbezüglich Risikomanagement- und Wohlverhaltensregeln, die an den AIFM adressiert sind. Die AIFMD erlaubt es AIFM, nach entsprechender nationaler Zulassung die in Anhang I AI-FMD definierten Tätigkeiten auszuüben, wenn sie die Verwaltung eines AIF übernehmen. Diese Tätigkeitsliste ist Gegenstand der wechselseitigen Anerkennung im EWR (sog Passporting). AIFM dürfen keine anderen als die Anhang I AIFMD genannten Tätigkeiten ausüben, vorausge-setzt, die Zulassung des Herkunftsstaates deckt diese Tätigkeiten ab. Die Mitgliedstaaten kön-nen derzeit AIFM dazu ermächtigen, zusätzlich sonstige (Neben-)Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Anlageberatung oder individuelle Portfolioverwaltung. Die AIFM-Regulierung ermöglicht immerhin noch Kreditinstituten und Wertpapierfirmen die individuelle Portfolioverwaltung für AIF ohne eigene Zulassung. Die AIFMD ermächtigt AIFM jedoch nicht, Kredite zu verge-ben. Kreditvergaben ermöglichen „nur“ die EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO für diese „speziellen“ AIFs.
Die Kreditvergabe abseits von Banken erlebt aber gerade einen Frühling und „Private Debt“ ist in aller Munde. Öfter zu beobachten ist etwa, dass in Österreich registrierte Gesellschaften als Darlehensgeber mit einem in Luxemburg oder Deutschland domizilierten AIF als Darlehensge-ber verschiedene endfällig ausgestaltete Kreditverträge abgeschlossen haben. Nach österrei-chischem Recht ist dies rechtlich unzulässig, auch wenn etwa, wie in Deutschland, dort AIFMs die Darlehensvergabe auf Rechnung eines AIF gestattet ist.
Dies wird durch die AIFMD II, konkret durch Erweiterung von Anhang I AIFM-RL („Vergabe von Krediten im Namen eines AIF“), etwas geändert. Damit werden AIFM zur Vergabe von Kredi-ten im Namen des von ihm verwalteten AIF ermächtigt, wodurch faktischer Darlehensgeber (AIF) und Entscheidungsträger (AIFM) auseinanderfallen. Entsprechend wird der Begriff des „kreditvergebenden AIF“ eingeführt. Gegenstand des Passportings sind diese sekundär-rechtlich anerkannten, kreditvergebenden AIF aber erst mit Geltungsbeginn der AIFMD II bzw mit deren Umsetzung in nationales Recht.
Die AIFMD II ist zwar bereits in Kraft getreten. Da es sich bei der AIFMD um eine Richtlinie han-delt, muss diese aber noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten ha-ben 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln umzusetzen, bevor sie ab 16. April 2026 anzuwenden sind. Kreditvergebenden AIF befinden sich, wie beschrieben, jedenfalls mehr als nur in den Startlöchern dafür.
Sebastian Sieder