Das Coronavirus stellt unsere Gesellschaft vor eine beispiellose Situation. Aufgrund der verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie steht das öffentliche Leben praktisch still. Betroffen ist auch die Bauwirtschaft. Im vorliegenden Beitrag wird die Frage behandelt, wer das Risiko einer Störung der Leistungserbringung aufgrund von „COVID-19“ trägt.
Die aktuelle Covid-19 Pandemie bzw. die zur Eindämmung verhängten Maßnahmen sind als höhere Gewalt zu qualifizieren. Beim ABGB-Vertrag trägt grundsätzlich der AN das Risiko einer Störung der Leistungserbringung. Wurde die ÖNorm B 2110 vereinbart, ändert sich die Risikoverteilung. Aufgrund von Pkt 7.2.1 ÖNormB 2110 fällt das Risiko in die Sphäre des AG.
Dr. Bernhard Kall