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Erster Kommentar zum AIFMG mit Beitrag von Dr. Sieder zu EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO

FinTechs Issue 4|2024

3. Dezember 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Eine Privatstiftung kann wie jede andere juristische Person auch Stifterin einer anderen Privatstiftung sein. Eine von einer bereits bestehenden Privatstiftung gegründete Stiftung wird daher Substiftung genannt. Der Begriff „Substiftung“ ist jedoch gesetzlich nicht determiniert, weswegen auch andere (seltenere) Ausdrücke, wie beispielsweise „Folgestiftung“ oder „Tochterstiftung“ verwendet werden.

Die Errichtung einer Substiftung hat in letzter Zeit an Popularität gewonnen, da sie für verschiedene Zwecke eingesetzt werden kann, wie zum Beispiel die Neuordnung des Stifterkreises, die Reparatur bestehender Stiftungskonzepte oder die Regelung familiärer Probleme innerhalb der Stiftung. Substiftungen werden daher häufig genutzt, um Vermögenswerte auf verschiedene Stiftungen aufzuteilen, besonders wenn es bereits Streitigkeiten zwischen den Begünstigten gibt oder absehbare Konflikte bestehen.

Die Errichtung einer Substiftung muss vom Stiftungszweck der Mutterstiftung umfasst sein und in den Regelungen der Stiftungsurkunde Deckung finden. Es ist in jedem einzelnen Fall durch den Stiftungsvorstand sorgfältig zu prüfen, ob eine Substiftung gegründet werden darf, um mögliche Haftungsfolgen zu vermeiden.

Nicole Busch

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