Eine Privatstiftung kann wie jede andere juristische Person auch Stifterin einer anderen Privatstiftung sein. Eine von einer bereits bestehenden Privatstiftung gegründete Stiftung wird daher Substiftung genannt. Der Begriff „Substiftung“ ist jedoch gesetzlich nicht determiniert, weswegen auch andere (seltenere) Ausdrücke, wie beispielsweise „Folgestiftung“ oder „Tochterstiftung“ verwendet werden.
Die Errichtung einer Substiftung hat in letzter Zeit an Popularität gewonnen, da sie für verschiedene Zwecke eingesetzt werden kann, wie zum Beispiel die Neuordnung des Stifterkreises, die Reparatur bestehender Stiftungskonzepte oder die Regelung familiärer Probleme innerhalb der Stiftung. Substiftungen werden daher häufig genutzt, um Vermögenswerte auf verschiedene Stiftungen aufzuteilen, besonders wenn es bereits Streitigkeiten zwischen den Begünstigten gibt oder absehbare Konflikte bestehen.
Die Errichtung einer Substiftung muss vom Stiftungszweck der Mutterstiftung umfasst sein und in den Regelungen der Stiftungsurkunde Deckung finden. Es ist in jedem einzelnen Fall durch den Stiftungsvorstand sorgfältig zu prüfen, ob eine Substiftung gegründet werden darf, um mögliche Haftungsfolgen zu vermeiden.
Nicole Busch
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