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Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Mit vollständiger Errichtung des Werkes wird das vereinbarte Entgelt fällig und ist vom Auftraggeber zu bezahlen. Ist das Werk mangelhaft und fordert der Auftraggeber deshalb Verbesserung, ist er berechtigt, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten.


Mit dieser Entscheidung bekräftigte der OGH seine ständige Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber bei Unterlassung der geforderten Mitwirkung an der Mängelbehebung sein Zurückbehaltungsrecht verliert. Zu beachten gilt, dass es sich beim Zurückbehaltungsrecht um dispositives Recht handelt – es kann also vertraglich angepasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Werkvertrag jedenfalls Regelungen betreffend Umfang und Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts festzulegen.

DDr. Katharina Müller, TEP


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