Mit vollständiger Errichtung des Werkes wird das vereinbarte Entgelt fällig und ist vom Auftraggeber zu bezahlen. Ist das Werk mangelhaft und fordert der Auftraggeber deshalb Verbesserung, ist er berechtigt, den Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten.
Mit dieser Entscheidung bekräftigte der OGH seine ständige Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber bei Unterlassung der geforderten Mitwirkung an der Mängelbehebung sein Zurückbehaltungsrecht verliert. Zu beachten gilt, dass es sich beim Zurückbehaltungsrecht um dispositives Recht handelt – es kann also vertraglich angepasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Werkvertrag jedenfalls Regelungen betreffend Umfang und Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts festzulegen.
DDr. Katharina Müller, TEP