Was hat es für Auswirkungen auf die Gewährleistungsverpflichtungen, wenn ein Bauträger die von ihm errichteten Wohnungen eines Projekts nicht sofort verkauft?
Der Bauträger leistet für Mängel am Wohnungseigentumsobjekt jedes seiner Käufer Gewähr; auch wenn er selbst das Objekt bereits vor vielen Jahren vom GU übernommen hat. Die absolute Verjährungsfrist für den Gewährleistungsregress beträgt im Verhältnis von Bauträger zu GU fünf Jahre ab Leistungserbringung; danach stehen dem Bauträger ausschließlich Schadenersatzansprüche gegenüber dem GU zu. Dabei muss sich der Bauträger einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Dies sollte jeder Bauträger bedenken, wenn er die von ihm errichteten Objekte erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Übernahme abverkauft.
Mag. Christoph Gaar