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Die unterlassene Warnung führt nicht automatisch zu einer Haftung

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Das Vorliegen von Fehlern und die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten allein genügen nicht automatisch, um eine Haftung zu begründen. Es ist erforderlich, dass das Verhalten des Verursachers auch ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Die Beweislast dafür, dass der Bauherr trotz Fehlverhaltens und erfolgter Warnung dennoch gegen Bauvorschriften verstoßen hätte, liegt beim Schädiger.


Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass das Fehlverhalten tatsächlich kausal für den Mangel sein muss. Die Herausforderung besteht jedoch darin, in einem möglichen Verfahren der Beweislast gerecht zu werden. Jede Partei trifft nämlich die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.

MMag. Roman Gietler


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