Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.
Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!
Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”
Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”
Hier gehts zum Ranking
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Generalunternehmer im Haftungsfall direkt beim Subsubunternehmer regressieren kann.
Die bisherige Rechtsprechung gewährte einen solchen „Sprungregress“ in anders gelagerten Fällen, wenn eine strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. In diesem Sinne wurde es beispielsweise als unbillig angesehen, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers seinerseits trotz einer Leistungsstörung eine Zahlung erhält, dennoch aber seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung, vorenthält. Ein vergleichbarer unbilliger Fall lag hier nicht vor. Der Generalunternehmer muss sich an seinen eigenen Vertragspartner, den Subunternehmer, halten. § 1313 Satz 2 begründet kein Regressverhältnis zum Subsubunternehmer, weil der Generalunternehmer zu diesem kein vertragliches Verhältnis hat.
DDr. Katharina Müller, TEP
>> Zum Beitrag