Mit der EU-Lieferkettenrichtlinie (RL 2024/1760, idR als „EU-Lieferkettengesetz“ bezeichnet) will die EU neue Impulse dafür setzen, dass Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Menschenrechten, gerechten Arbeitsbedingungen und Klima- und Umweltstandards übernehmen.
Ziele und Umsetzung
Die zunehmende Komplexität und Globalisierung der Wertschöpfungsketten rückt die Wahrnehmung der Verantwortung für soziale, ökologische und ethische Standards entlang der gesamten Wertschöpfungskette in den Fokus des EU-Gesetzgebers. Bestehende nationale Regelungen sollen durch die Lieferkettenrichtlinie vereinheitlicht werden, wobei in Teilbereichen auch strengere Regelungen durch die Mitgliedsstaaten zulässig sind. Hauptziel der Lieferkettenrichtlinie ist, dass Unternehmen sowohl tatsächliche als auch potenziell negative Auswirkungen, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit sowie der ihrer Tochterunternehmen und – sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen – auch der ihrer Geschäftspartner ergeben, ermitteln und bewerten. Dabei sollen sie potenziell negative Auswirkungen verhindern oder zumindest minimieren und tatsächliche negative Auswirkungen abstellen oder allenfalls zumindest reduzieren. Betroffene Unternehmen sollen überdies einen Klimatransformationsplan inklusive Emissionsreduktionsziele zur Erreichung der globalen Klimaziele erarbeiten. Die Lieferkettenrichtlinie ist von den Mitgliedsstaaten der EU bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Wen wird das EU-Lieferkettengesetz betreffen?
Die Lieferkettenrichtlinie gilt grundsätzlich für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet wurden und in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio erzielt hatten und im Durchschnitt über mehr als 1.000 Beschäftigte verfügten oder für Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die diese Kriterien erfüllen. Ebenso gilt die Lieferkettenrichtlinie grundsätzlich für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder einen Nettoumsatz von EUR 450 Mio innerhalb der Union erwirtschaftet haben, oder für Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die dieses Kriterium erfüllt. Nicht operativ tätige Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an einer oder mehrerer ihrer Tochterunternehmen halten, können von der Erfüllung der Verpflichtungen befreit werden.
Die Lieferkettenrichtlinie sieht jedoch Übergangszeiträume vor: ab 26.7.2027 gilt sie zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und EUR 1,5 Mrd Umsatz (bzw EUR 1,5 Mrd Umsatz in der EU); ab 26.7.2028 verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 Beschäftigte und EUR 900 Mio Umsatz (bzw EUR 900 Mio Umsatz in der EU); und ab 26.7.2029 gelten dann die obigen Schwellenwerte.
Fazit
Mit der Lieferkettenrichtlinie beabsichtigt die EU, ein Signal für mehr Verantwortung und Nachhaltigkeit in der globalen Wirtschaft zu setzen. Trotz der grundsätzlich begrüßenswerten Ziele gibt es auch Kritikpunkte: So wird sowohl eine Überregulierung als auch eine Schwächung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts der EU befürchtet. Es bleibt zu hoffen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Lieferkettenrichtlinie auf praktikable und verhältnismäßige Maßnahmen setzen wird.
Mathias Ilg
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Ziele und Umsetzung |
Harmonisierung bestehender nationaler Rechtsvorschriften auf EU-Ebene
Hauptziel ist Identifizierung und Bewerten, Abstellen, Abschwächen oder Verhindern negativer Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in der eigenen Wertschöpfungskette durch Unternehmen selbst
Von Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen
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Adressaten |
Europäische Unternehmen mit mehr als EUR 450 Mio weltweiten Nettoumsatz und mehr als 1.000 Beschäftigten in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Unternehmen in Drittstaaten mit mehr als EUR 450 Mio Nettoumsatz innerhalb der Union
Möglichkeit für Ausnahmen von Holdinggesellschaften
Übergangszeiträume je nach Unternehmensgröße: – ab 26.7.2027 Geltung für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und EUR 1,5 Mrd Umsatz (bzw EUR 1,5 Mrd Umsatz in der EU) – ab 26.7.2028 Geltung für Unternehmen auf 3.000 Beschäftigte und EUR 900 Mio Umsatz (bzw EUR 900 Mio Umsatz in der EU) – ab 26.7.2029 volle Geltung
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