Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) stellt in vielerlei Hinsicht eine Verbesserung der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten für Gründer dar. Eine der vielfältigen Neuerungen, welche das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz mit sich gebracht hat, war die Einführung von Unternehmenswert-Anteilen. Diese Geschäftsanteile charakterisiert, dass die Inhaber zwar am Gewinn der Gesellschaft partizipieren, im Gegensatz zu gewöhnlichen Geschäftsanteilen jedoch weder ein Stimmrecht noch ein Bezugsrecht besitzen und darüber hinaus nur über eingeschränkte Informationsrechte verfügen. Wichtig hervorzuheben ist, dass wenn man Unternehmenswert-Anteile ausgeben möchte, dies im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Ausgabe verschiedener Kategorien an Anteilen explizit vorgesehen muss. Das Ausmaß dieser Ausgabe darf jedoch 25% des Stammkapitals nicht überschreiten. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen nur mindestens einen Cent betragen muss.
Ziel der Gesetzesnovelle, mit welcher die FlexCo eingeführt wurde, war es auch, Mitarbeiter einfach und ohne die bisher bestehenden bürokratischen Hürden am Unternehmenserfolg partizipieren können. In erster Linie sind die Unternehmenswert-Anteile für ein sogenanntes „Exit Event“ gedacht, also den gewinnbringenden Verkauf des Start-ups an Investoren. Die Beteiligung an einem allfälligen Bilanzgewinn berührt dies zwar nicht, tritt demgegenüber jedoch in den Hintergrund.
Hier sind noch weitere wichtige Punkte im Zusammenhang mit den Unternehmenswert-Anteilen im Überblick:
i) Definition von Unternehmenswert-Anteilen: Diese Anteile repräsentieren einen Teil des Unternehmenswertes und sind für Mitarbeiter sowie externe Investoren relevant.
ii) Informationspflichten für Mitarbeiterinnen: Vor der Übernahme oder dem Erwerb von Unternehmenswert-Anteilen müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Natur der Anteile und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht informiert werden. Diese Belehrung muss zwei Wochen vor der Zeichnung oder Übernahme der Anteile erfolgen.
Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen
Für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Schriftform; es ist anders als bei der GmbH nicht zwingend ein Notariatsakt erforderlich. Unternehmenswert-Beteiligte werden nicht individuell im Firmenbuch eingetragen, vielmehr werden separate Listen geführt, die zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Bei Mitarbeitern gilt Besonderes: Der Gesellschaftsvertrag muss regeln, an wen und unter welchen Bedingungen Mitarbeiter ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, insbesondere wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft endet. Es zeigt sich also, dass die Einführung von Unternehmenswert-Anteilen eine der prägnantesten Neuerungen der FlexCo ist. Sie soll ua ermöglichen, dass Start-ups ihren Mitarbeitern attraktive finanzielle Anreize bieten können. Gleichzeitig sollen aber die Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte der Gründer nicht verwässert werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesänderungen in der Praxis aufgenommen werden. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der FlexCo jederzeit zur Verfügung.
Oliver Herzog / Matthias Konrad
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