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In welchen Fällen kann ein Testament angefochten werden?

2. Mai 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

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Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
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Formfehler, Willensmängel und Testierfähigkeit: Worauf bei einem Testament zu achten ist.

Häufig steht die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung im Mittelpunkt von erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Neben den in der Praxis regelmäßig vorkommenden Formmängeln gibt es mitunter auch Fälle, in denen bezweifelt wird, dass die letztwillige Verfügung dem wahren Willen des Verstorbenen entspricht (sogenannte Willensmängel). Schließlich kann es Zweifel daran geben, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Verfassens der letztwilligen Verfügung testierfähig war.

Wer kann ein Testament anfechten, und welche Anfechtungsgründe gibt es?

Das Testament kann von jedem gerichtlich angefochten werden, der durch den Wegfall des angefochtenen Testaments begünstigt wäre. Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der durch das angefochtene Testament selbst begünstigt ist. Gewisse Mängel hat das Gericht auch von Amts wegen ohne vorherige Anfechtung aufzugreifen.

Es gibt mehrere Gründe, um ein Testament anzufechten. Grundlegend wird zwischen Formfehlern, Willensmängeln sowie mangelnder Testierfähigkeit unterschieden. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die einzelnen Bereiche anhand einiger Fallbeispiele aufgelistet, welche ein fehlerhaftes Testament begründen können:

Formfehler

Letztwillige Verfügungen sind an strenge Formvorschriften gebunden. Werden sie nicht vollständig eingehalten, kann das Testament angefochten werden. Beispielsweise führen folgende Formfehler zu einer formunwirksamen Verfügung:

Bei fremdhändig errichteten Testamenten:

  • der fehlende handschriftliche Zusatz “Das ist mein letzter Wille” oder “Das ist mein Testament” (die sogenannte Nuncupatio)
  • die drei Testamentszeugen waren nicht zeitgleich anwesend
  • ein Zeuge ist befangen (zum Beispiel Verwandte) oder zeugnisunfähig (zum Beispiel unter 18 Jahren)
  • eine mangelhafte Unterschrift (wie beispielsweise nur eine Kurzunterschrift)
  • eine fehlende äußere oder innere Urkundeneinheit (mehrere Blätter müssen etwa tatsächlich miteinander verbunden werden, beispielsweise durch Nähen oder Kleben)

Bei eigenhändig verfassten Testamenten:

  • eine mangelhafte Unterschrift
  • es wurde nur teilweise handschriftlich verfasst, teilweise am Computer
  • nachträgliche Ergänzungen wurden nicht unterschrieben

Willensmängel

Die letztwillige Verfügung muss frei von Willensmängeln sein. Zunächst muss dem Testator auch klar sein, dass er eine letztwillige Verfügung errichtet, er braucht einen Testierwillen. Weiters darf er dabei keinem Irrtum unterliegen. Beachtlich sind auch sogenannte Motivirrtümer, nämlich dann, wenn das Motiv ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angegeben wird. Die Person A wird zum Beispiel zum Erben eingesetzt “weil sie mir das Leben gerettet hat“, in Wirklichkeit war der Lebensretter aber B. Schließlich machen das Vorliegen von List und Zwang die letztwillige Verfügung anfechtbar. Ob die Anfechtung erfolgreich ist, hängt in diesen Fällen sehr oft daran, ob der Willensmangel bewiesen werden kann.

Fehlende Testierfähigkeit

Das Testament kann auch angefochten werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht testierfähig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Verstorbene die Bedeutung und Folgen der letztwilligen Verfügung nicht mehr verstanden hat und sich nicht mehr entsprechend verhalten konnte. Hierfür könnten Demenz oder eine aufrechte Erwachsenenvertretung ein Indiz sein. Auch Personen unter 14 Jahren sind nicht testierfähig. Will der Testator verhindern, dass seine Testierfähigkeit zukünftig angezweifelt wird, empfiehlt sich die Einholung eines neurologischen Gutachtens in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung.

Zu beachtende Fristen

Das Testament muss innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen angefochten werden. Sollte diese Frist verstreichen, besteht keine Möglichkeit mehr, das Testament anzufechten. (Katharina Müller, Martin Melzer, 26.4.2024)

Der Beitrag erschien am 26.04.2024 im DerStandard Blog Erben ohne Streit