Welchen Anspruch hat ein Unternehmer, wenn Werkverträge nach Abschluss, noch vor Beendigung oder überhaupt ohne Werkausführung abbestellt werden?
Wird das Werk abbestellt, hat der Werkunternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich dadurch erspart hat. Dies gilt auch, wenn er nur einen Teil des vereinbarten Werklohns geltend macht. Der Verbraucher muss allerdings spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und daher noch vom Werklohnanspruch abzuziehen sei.
Mag. Christoph Gaar