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Erster Kommentar zum AIFMG mit Beitrag von Dr. Sieder zu EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO

FinTechs Issue 4|2024

3. Dezember 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Seit 1. Jänner 2024 besteht mit der FlexCo nicht nur eine neue, insbesondere auf Start-ups abzielende Gesellschaftsform zur Verfügung, sondern wurde vom Gesetzgeber im gleichen Moment auch der der Ruf der Start-up Community erhört, durch entsprechende Gesetzesänderungen die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg zu erleichtern und steuerlich attraktiver zu gestalten. Mit der aktuellen Gesetzesänderung wurden in der Praxis teilweise nur schwer nachvollziehbare steuerliche Probleme weitgehend gelöst.

Mitarbeiterbeteiligung in Start-ups

Ähnlich der in den Vereinigten Staaten bereits lange vorherrschenden Situation hat sich nunmehr auch in Österreich der Trend etabliert, Mitarbeiter in Start-ups neben dem laufenden Gehalt auch mit einer Beteiligung am Unternehmenserfolg partizipieren zu lassen. Während in anderen Ländern diese Erfolgsbeteiligung oftmals über Aktienprogramme bzw echte Beteiligungen erfolgt, haben sich in Österreich vor allem sogenannte VSOP (Virtual Share Option Programms) durchgesetzt.

Die Gründe, warum häufig VSOPs anstelle von echten Beteiligungen gewählt wurden, waren vor allem die für die mit der Übertragung von Anteilen verbundenen Kosten, aber auch steuerliche Überlegungen im Zusammenhang mit der vergünstigten Ausgabe von Geschäftsanteilen. Diesbezüglich bestand bisher nämlich das Risiko, dass die Anteilsübertragung eine Steuerbelastung auslöst, ohne dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Geld zugeflossen ist.

Im Rahmen des VSOPs werden Mitarbeiter über virtuelle Anteile im Fall eines Unternehmensverkaufs wirtschaftlich so gestellt, als ob sie tatsächlich am Start-up als Gesellschafter beteiligt wären. Dies führt zwar brutto zum vereinbarten Ergebnis, allerdings kam es – gerade bei erfolgreichen Exits – bei der Steuerberechnung oftmals zu großen Überraschungen für die Beteiligten. In der Praxis wurde es als unfair empfunden, dass beim Verkauf des Unternehmens die „echten“ Gesellschafter (oftmals) deutlich günstiger besteuert wurden als die Mitarbeiter, deren Erlös aus dem VSOP dem progressiven Einkommensteuersatz unterlag.

§ 67a EstG – Neue Gesetzeslage für Unternehmenswertanteile

Mit dem Start-up Förderungsgesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr eine neue gesetzliche Grundlage ausgearbeitet, welche sich jedoch ausschließlich auf die FlexCo beziehen: durch die Ausgabe sogenannter Unternehmenswertanteile (als echte Anteile an der Gesellschaft) sollen Mitarbeiterbeteiligungen – aus gesellschaftsrechtlicher Sicht –gefördert werden.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die mit dem Start-up Förderungsgesetz neu eingeführte Bestimmung des § 67a Einkommenssteuergesetz von maßgeblicher Bedeutung, ermöglicht diese de facto eine Gleichstellung von beteiligten Mitarbeitern mit Investoren. Dies gilt jedoch nicht nur für FlexCos, sondern auch gleichermaßen für neue Mitarbeiterbeteiligungen von GmbHs. Von den Begünstigungen profitieren jedoch ausschließlich Mitarbeiter von Start-ups, welche als „kleine“ Unternehmen zu qualifizieren sind (dh Gründung vor weniger als 10 Jahren, maximal 100 Arbeitnehmer bzw weniger als EUR 40 Millionen Umsatz), und zwar für Beteiligungen von maximal bis zu zehn Prozent. Diese Einschränkungen kann als Versuch des Gesetzgebers betrachtet werden, auf diese Weise den Begriff „Start-up“ im Gesetz legalzudefinieren.

Die Bestimmung des § 67a EStG bringt aus steuerlicher Perspektive zwei Vorteile mit sich: einerseits wird mit der Bestimmung ausdrücklich geregelt, dass die unentgeltliche Gewährung von Anteilen im Zeitpunkt der Anteilsgewährung noch nicht als Zufluss zu qualifizieren ist und entsprechend auch keine unmittelbaren Steuerbelastung nach sich zieht. Andererseits werden die Vorteile, wie sie sich beispielsweise aus dem Verkauf des Start-ups ergeben, zu 75 %mit einem Steuersatz von 27,5 % besteuert und das restliche Viertel mit dem jeweiligen auf den Mitarbeiter anzuwendenden Einkommensteuersatz.

Matthias Konrad

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