Mit Ende des Jahres 2022 trat die österreichische Schwellenwertverordnung 2018 (BGBl. II Nr. 211/2018) außer Kraft. Für viele öffentliche Auftraggeber sowie auch Sektorenauftraggeber (private Unternehmen) hat dies niedrigere Schwellenwerte bei der Vergabe von Aufträgen und damit einhergehend aufwendigere Verfahren zur Folge. Solange eine Verlängerung der Schwellenwertverordnung für das Jahr 2023 nicht erfolgt und eine solche nicht ordnungsgemäß kundgemacht wird, gelten daher ab 1. Jänner 2023 wieder die im BVergG 2018 vorgesehenen gesetzlichen Schwellenwerte. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensarten „Direktvergabe“, „Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ sowie „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“.
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Dr. Bernhard Kall / Sebastian Wiederkumm
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