Zahlt der Auftraggeber nicht den vollen Werklohn, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch der Auftragnehmer den Subunternehmer nicht zahlen muss.
Mit einer „Pay when paid“-Klausel wird das Risiko der Einbringlichkeit des Werklohns an den Subunternehmer weitergegeben; der Werklohn wird in diesem Teil nicht fällig. Eine Individualvertraglich vereinbarte Überwälzung ist grundsätzlich zulässig. Den AN triff jedoch die Nebenpflicht, den Werklohn unverzüglich derart zu betreiben, wie er dies in eigener Angelegenheit tun würde. Dies geht bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Überdies muss der Subunternehmer nur für die Einbringlichkeit des auf seine Leistungen entfallenden Werklohns einstehen. Zur Schaffung von Klarheit empfiehlt sich für den AN, an Subunternehmer durchgestellte Leistungsteile vertraglich und in der Abrechnung abzugrenzen und sich darum zu bemühen, vom AG eine eindeutige Begründung für die Zahlungen und Nichtzahlungen zu erhalten.
Mag. Mathias Ilg, MSc