Um die Umgehung von Pflichtteilsansprüchen durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern, gibt es das System der Schenkungsanrechnung. Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte können hierbei unbegrenzt, solche an Dritte innerhalb einer Zweijahresfrist ab Schenkung pflichtteilserhöhend geltend gemacht werden. Mit anderen Worten: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch seinen Anteil an den Schenkungen fordern.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
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