Einleitung
Lebzeitige Schenkungen des späteren Erblassers sind geeignet, den Wert der Verlassenschaft zu reduzieren und damit auch die Pflichtteile zu mindern. Um eine Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten zu verhindern, gibt es die Regelungen über die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht (pflichtteilsrechtliche Schenkungsanrechnung).
Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind zeitlich unbeschränkt hinzuzurechnen (§ 783 ABGB).
Schenkungen an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, sind nur dann hinzurechenbar, wenn sie der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht hat (§ 782 ABGB). Außerhalb dieser Frist gemachte Schenkungen sind nicht zu berücksichtigen. Mit der Wendung „wirklich gemacht“ stellt das Gesetz auf die Erbringung des sogenannten Vermögensopfers ab.
Die Privatstiftung als Beschenkte
Klar ist, dass eine Privatstiftung keine pflichtteilsberechtigte Person ist. Zuwendungen an Privatstiftungen sind daher nur dann pflichtteilsrechtlich relevant, wenn sie der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
Wann der Stifter bei Vermögenswidmungen an die Privatstiftung die Schenkung wirklich gemacht und damit das Vermögensopfer erbracht hat, ist im Detail umstritten. Es ist aber davon auszugehen, dass das Vermögensopfer jedenfalls dann nicht erbracht ist, wenn sich der Stifter
- ein Widerrufsrecht; und/oder
- ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten hat.
Solange dem Stifter diese Rechte zukommen, beginnt daher die 2-Jahres-Frist nicht zu laufen.
Vermögensopfer bei inhaltlich eingeschränktem Änderungsrecht
Fraglich ist, wie im pflichtteilsrechtlichen Kontext Änderungsrechte zu qualifizieren sind, die nicht umfassend, sondern nur in Bezug auf bestimmte Regelungsbereiche der Stiftungserklärung, vorbehalten wurden.
Einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage noch nicht. Die meisten Stellungnahmen in der Lehre stellen darauf ab, ob das eingeschränkte Änderungsrecht eine Möglichkeit zum Rückerwerb des Stiftungsvermögens eröffnet. Das Vermögensopfer ist somit nur dann und insoweit erbracht, als die Möglichkeit zum Rückerwerb des Stiftungsvermögens ausgeschlossen wurde.
Zwei Beispiele sollen dies veranschaulichen:
Beispiel A:
Der Stifter hat sich das Änderungsrecht nur betreffend die organisationsrechtlichen Regelungen, nicht aber hinsichtlich der Zweck-, Begünstigten- und Zuwendungsregelungen vorbehalten à das Vermögensopfer wurde erbracht.
Beispiel B:
Stiftungszweck ist die Versorgung der Begünstigten aus Substanz und Erträgnissen. Der Stifter hat sich das Änderungsrecht nur betreffend die Begünstigten- und Zuwendungsbestimmungen vorbehalten à das Vermögensopfer wurde nicht erbracht.
Martin Melzer
Hier finden Sie den Newsletter Privatstiftungen Issue 3|2024