Verletzt der Auftragnehmer (AN) seine Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (AG), kann dies weitreichende rechtliche Folgen haben.
Die Warnpflicht ist vor allem im Bauvertrag eine zentrale (Neben)Verpflichtung des AN. Für den AN empfiehlt sich, bei Zweifeln, ob eine Warnpflicht besteht, seine Bedenken zumindest im ersten Schritt mit dem AG zu erörtern. Die Erfüllung der Warnpflicht sollte jedenfalls dokumentiert werden. Eine Missachtung der Warnpflicht kann im äußersten Fall zu erheblichen Schadenersatzpflichten und einem Verlust des Werklohnanspruchs führen. Die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein allfälliges Mitverschulden des AG, ein allfälliges Verschulden anderer AN und Sowieso-Kosten, sind zu berücksichtigen. Deren Beurteilung ist regelmäßig durchaus komplex.
DDr. Katharina Müller, TEP / Mag. Mathias Ilg, MSc