Das Heranziehen eines Sachverständigen ist oftmals unabdingbar, stellt jedoch eines der teuersten Beweismittel dar. Wer für die Gebühren eines Sachverständigen aufzukommen hat, ist aber für die Prozessparteien oftmals nicht eindeutig.
Die Sachverständigengebühren sind durch die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes beschränkt. Der zu erlegende Kostenvorschuss gibt den Parteien gewissermaßen einen Vorgeschmack auf die entstehenden Kosten. Oftmals motivieren absehbare Kosten die Parteien, auch einen Vergleich abzuschließen. Sobald absehbar ist, dass der Kostenvorschuss für die Tätigkeit nicht ausreichen wird, hat der Sachverständige entsprechend zu warnen, dies bei sonstigem Anspruchsverlust. Die Kostennote des Sachverständigen ist unter diesen Aspekten jedenfalls zu prüfen.
MMag. Roman Gietler