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Selbstverbesserung sowie Abgrenzung des Mangel- vom Mangelfolgeschaden

4. Februar 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Welchen Anspruch hat der Übernehmer bei Selbstverbesserung, wenn er keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat? Wie sind Mangelschäden von Mangelfolgeschäden abzugrenzen?


Bei Mängeln kann der Übernehmer vom Übergeber Schadenersatz statt Gewährleistung fordern, wobei regelmäßig das Primat der Verbesserung gilt. Behebt er den Mangel selbst, ohne eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, ist sein Anspruch mit den dem Übergeber hypothetisch entstandenen Verbesserungskosten beschränkt. Auf Mangelfolgeschäden ist das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar; sie unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Mangelfolgeschaden wird durch den Mangel verursacht, besteht aber nicht im Vorhandensein des Mangels selbst. Komplex ist die Abgrenzung insbesondere bei sogenannten Weiterfressermängeln. Der OGH scheint hier darauf abzustellen, ob für den Eintritt weiterer Folgen „externe Einflüsse“ erforderlich sind. Letztlich ist die Abgrenzung eine Frage des Einzelfalls; es empfiehlt sich aber wohl, bei Zweifeln den Übergeber zur Verbesserung aufzufordern.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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