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Sicherstellungsbegehren und Vertragsrücktritt nach § 1170b ABGB

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Das Sicherstellungsbegehren des § 1170b ABGB hat sich in den letzten Jahren als probates Mittel für den Auftragnehmer bewährt, um sich u.a. gegen unberechtigte Mängelrügen im Zuge der Übernahme zur Wehr zu setzen. Nachstehend ein Update zu den jüngsten Entscheidungen.


Der vertragliche Ausschluss des § 1170b ABGB ist nicht möglich. Sollte die Sicherheitsleistung nicht erbracht werden, ist nach Setzung einer Nachfrist der Vertragsrücktritt möglich. Weitere Arbeiten oder Mängelbehebungen nach erfolgter Übernahme sind vom Auftragnehmer in diesem Fall nicht mehr zu erbringen. Der Auftraggeber kann in einem allfälligen Prozess zudem die mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Mängeln nicht entgegenhalten. Dies stärkt die Position des Auftragnehmers erheblich.

MMag. Roman Gietler


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