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Skonto: Achtung auf Warnpflicht des Werkunternehmers

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Eine Skontovereinbarung unterliegt der Vertragsfreiheit. In der Praxis haben sich „übliche“ Skontoabreden etabliert. Weicht die vereinbarte Ermittlung vom Skontoabzug davon ab, ist möglicherweise eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers begründet.


 Anhand dieser Entscheidungen zeigt sich, dass die vom OGH an den Werkunternehmer in Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht gestellten Anforderungen bzw der Sorgfaltsmaßstab einzelfallbezogen ist. Dieser darf allerdings nicht überspannt werden. Im Zweifel sollte aber das Gespräch mit dem Vertragspartner gesucht werden.

DDr. Katharina Müller, TEP


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