Eine Skontovereinbarung unterliegt der Vertragsfreiheit. In der Praxis haben sich „übliche“ Skontoabreden etabliert. Weicht die vereinbarte Ermittlung vom Skontoabzug davon ab, ist möglicherweise eine Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers begründet.
Anhand dieser Entscheidungen zeigt sich, dass die vom OGH an den Werkunternehmer in Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht gestellten Anforderungen bzw der Sorgfaltsmaßstab einzelfallbezogen ist. Dieser darf allerdings nicht überspannt werden. Im Zweifel sollte aber das Gespräch mit dem Vertragspartner gesucht werden.
DDr. Katharina Müller, TEP