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Elektronische Signaturen waren erst der Anfang

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der Kostenvoranschlag: Begriff, Abgrenzung und Inhalt

Ein Kostenvoranschlag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Werklohns unter detaillierter Offenlegung der Entgeltsfaktoren.

Die Gliederung in Einzelleistungen und Einzelpreise ist (im Gegensatz zum Gesamtpauschalpreis, bei dem Einzelpreise nicht offengelegt werden) ein wesentliches Merkmal eines Kostenvoranschlages. Der OGH hat bereits 1923 ausgesprochen, „Wo aber von Einzelpreisen überhaupt nicht gesprochen wurde, kommt § 1170a ABGB grundsätzlich nicht in Betracht“ (OGH 26. 3. 1923 Ob III 1155/22 SZ 5/65)

Vereinfacht dargestellt, ist ein Kostenvoranschlag nach ständiger Rechtsprechung die dem Auftraggeber übergebene Berechnung der mutmaßlichen Kosten des Werkes, wobei die Kosten nach technisch-kaufmännischen Gesichtspunkten abschließend kalkuliert sein müssen. Die erforderlichen Arbeiten und Materialien müssen nach Art, Zahl und Gewicht möglichst bis auf Einzelheiten festgestellt und abgeschätzt sein.

Schätzungsanschläge oder Schätzpreise bestehen nicht aus den einzelnen Entgeltfaktoren und dienen ausschließlich zur (unverbindlichen) Orientierung über den Preis.

Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ein Kostenvoranschlag ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung („Schätzungsanschlag“), also ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten, oder eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinne der Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises darstellt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (4 Ob 2150/96x).

Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages im Verbrauchergeschäft

Gem § 5 KSchG ist ein Kostenvoranschlag unentgeltlich, sofern dieser nicht von selbstständigem Wert ist. Dies kann gegebenenfalls bei Planungsleistungen der Fall sein oder wenn der Werkbesteller den Voranschlag aufgrund der darin enthaltenen Angaben weiterverwenden kann. Für einen Kostenvoranschlag kann der Unternehmer nur dann ein Entgelt verlangen, wenn er den Verbraucher vorher auf dessen Zahlungspflicht klar und deutlich hingewiesen hat; ein Verweis in den AGB genügt nicht.

Verbindlicher Kostenvoranschlag

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer, dass der Endpreis den im Kostenvoranschlag angegebenen Preis nicht übersteigen wird. Das Risiko der Mehrkosten trägt der Unternehmer; dies gilt auch für unvorhergesehene Mehrarbeit. Anderes gilt bei Änderungswünschen des Bestellers bzw Vertragsänderungen. Auch Mehrkosten, die wegen Gründen aus der Sphäre des Bestellers anfallen, können vom Unternehmer trotz verbindlichen Kostenvoranschlages verlangt werden. Im Gegensatz zum Pauschalpreis darf der Unternehmer bei Unterschreitung des veranschlagten Preises nur den tatsächlich angefallenen Aufwand verrechnen.

Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag gibt eine grobe Orientierung über die vom Unternehmer seriös errechneten und zu erwartenden Kosten. Nur sachlich begründete Mehrkosten dürfen verlangt werden, wobei unbeträchtliche Kosten akzeptiert werden müssen. Beträchtliche Überschreitungen (bereits ab etwa 15% gegeben) sind nur zulässig, wenn sie unvermeidbar waren. Der Unternehmer muss eine drohende Überschreitung sofort und unverzüglich anzeigen. Unterlassung führt zum Verlust des Anspruchs auf Mehrkosten. Der Besteller kann nach Anzeige entweder den Vertrag mit höheren Kosten fortsetzen oder vom Vertrag zurücktreten und bisher geleistete Arbeit angemessen vergüten.

Zweifelsregel

Entsprechend des § 1170a ABGB ist im Zweifel ein Kostenvoranschlag ohne Gewähr anzunehmen. § 5 KSchG dreht diese Zweifelsregelung allerdings im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes zu Gunsten des Verbrauchers. Der Unternehmer muss ausdrücklich erklären, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht. Die Rsp lässt beispielsweise die Bezeichnung „vorläufige Auftragssumme“ als hinreichenden Hinweis gelten (RIS Justiz RS0119638).

Unterlässt der Unternehmer darauf hinzuweisen, so steht ihm kein höheres Entgelt zu, auch wenn er gemäß § 1170a Abs 2 ABGB auf die Kostenüberschreitung unverzüglich hingewiesen hat.

Fazit

Die Abrechnung „nach tatsächlichem Aufwand“ im Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher ist – sofern nicht auf die explizit und für den Verbraucher in erkennbarer Weise vom Unternehmer darauf hingewiesen wurde – zu Lasten des Unternehmers auszulegen. Sollten weniger Einheiten benötigt worden sein, ist der Preis entsprechend zu reduzieren, sollten erheblich mehr Einheiten benötigt werden, steht dem Unternehmer beim verbindlichen Kostenvoranschlag kein über den Kostenvoranschlag hinausgehendes Entgelt zu. Beim der Angebotslegung bzw Erstellung von Kostenvoranschlägen ist durch Unternehmer daher jedenfalls auf die Formulierung zu achten.

Roman Gietler

Den gesamten in der Österreichischen Bauzeitung 10 2024 erschienen Artikel finden Sie hier zum download