In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, welcher der vielen Werkunternehmer für die Herstellung eines Werks haftet. Der OGH liefert mit einer jüngsten Entscheidung die Antwort.
Werden mehrere Unternehmer gleichzeitig auf derselben Baustelle tätig, trifft sie eine Kooperationsverpflichtung, worunter auch eine gemeinsame Warn- und Aufklärungspflicht zu subsumieren ist. Die Schadenersatzpflicht richtet sich nach den konkret bestimmbaren Anteilen am Schaden. Mangels Feststellbarkeit haften Werkunternehmer solidarisch.
Dr. Bernhard Kall