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Unverhältnismäßigkeit von Verbesserung und Austausch

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nimmt den Anspruch auf Verbesserung im Gewährleistungsrecht ins Visier.


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung vor allem auf den für den Übernehmer durch eine Verbesserung erreichten Vorteil ankommt. Dies hängt in der Praxis wohl insbesondere von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei unauffälligen optischen Mängeln, deren Beseitigung den Austausch von ganzen Leistungsteilen erfordert, ist von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Durch die Preisminderung bewirkte Nachteile sind zu berücksichtigen, weshalb Rechtsverhältnissen des Übernehmers zu Dritten Bedeutung zukommt. Jedoch ist eine aus diesen Rechtsverhältnissen vom Übernehmer zu vertretende Mangelhaftigkeit nur dann anders zu beurteilen, wenn darin andere Regelungen enthalten wären (etwa der Mangel als bestimmte Eigenschaft garantiert wäre).

Mag. Mathias Ilg, MSc


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