Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nimmt den Anspruch auf Verbesserung im Gewährleistungsrecht ins Visier.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für die Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung vor allem auf den für den Übernehmer durch eine Verbesserung erreichten Vorteil ankommt. Dies hängt in der Praxis wohl insbesondere von der Art und Schwere des Mangels ab. Bei unauffälligen optischen Mängeln, deren Beseitigung den Austausch von ganzen Leistungsteilen erfordert, ist von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Durch die Preisminderung bewirkte Nachteile sind zu berücksichtigen, weshalb Rechtsverhältnissen des Übernehmers zu Dritten Bedeutung zukommt. Jedoch ist eine aus diesen Rechtsverhältnissen vom Übernehmer zu vertretende Mangelhaftigkeit nur dann anders zu beurteilen, wenn darin andere Regelungen enthalten wären (etwa der Mangel als bestimmte Eigenschaft garantiert wäre).
Mag. Mathias Ilg, MSc