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Warnpflicht und Werklohn bei teilweisem Misslingen des Werks

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der OGH beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung (1Ob164/22g) mit den Ansprüchen des AN und des AG, wenn der AN seine Warnpflicht verletzt und der AG ein teilweise misslungenes Werk selbst verbessert.


Ist das Werk infolge einer Warnpflichtverletzung nur teilweise misslungen und hat der AG am übrigen Teil des Werks ein Interesse, behält der AN für den nicht von der Warnpflicht betroffenen Teil seinen Werklohnanspruch. Der AN verliert trotzdem seinen Werklohnanspruch für den von der Warnpflichtverletzung betroffenen Teil des Werks, wenn der AG das misslungene Werk auf eigene Kosten verbessert hat. Der Entfall ist allenfalls bei der vom AG für die Verbesserung erhobenen Schadenersatzforderung zu berücksichtigen.

Mag. Mathias Ilg, MSc


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