Der vertragliche Werklohnanspruch gebührt grundsätzlich nur bei vertragsgemäßer Ausführung der Leistung. Kurz gesagt: Mangelhaft erfüllter Vertrag, kein Entgelt.
Grundlagen
Trotz Unterbleiben der Leistungsausführung kann der Auftragnehmer/Planer einen Anspruch auf das Entgelt haben. Das Gesetz knüpft diesen Anspruch daran, dass der Unternehmer leistungsbereit war und durch Umstände verhindert worden ist, die auf Seite des Auftraggebers liegen.
Die Leistungsbereitschaft kann sich aus den Umständen ergeben, andernfalls sie der Werkunternehmer zu beweisen hat. Die Zuordnung von die Leistungsausführung störenden Umständen erfolgt üblicherweise nach der Sphärentheorie. Die Behauptungs- und Beweislast liegt beim Werkunternehmer. Er hat seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs zu behaupten und zu beweisen.
Gelingt dem Werkunternehmer der Beweis hierfür muss er sich bei der Entgeltberechnung anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat oder was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Weiters muss angerechnet werden, wenn der Unternehmer absichtlich andere Erwerbsmöglichkeiten versäumt hat, wie beispielsweise durch das Ausschlagen anderer zumutbarer Aufträge. Damit soll der Werkunternehmer im Ergebnis so gestellt werden, wie er nach Herstellung des geschuldeten Werks gestanden wäre.
Aktuelle Entscheidung OGH 4 Ob 117/23v
Die beklagte Hotelbetreiberin beauftragte die klagende Werkunternehmerin (Architektin) mit der Planung der Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs. Die Beauftragung enthielt Vorgaben hinsichtlich Zimmeranzahl und deren Größe und eine Obergrenze für die Nettoherstellungskosten. Vereinbart war, dass sich die Nettoherstellungskosten aus den gesamten Herstellungskosten exklusive Planungskosten, Erschließungskosten, Nebenkosten, Einrichtungs- und Finanzierungskosten zusammensetzen. Die Werkunternehmerin fertigte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Pläne an, die nicht den vereinbarten Vorgaben entsprachen (weniger Zimmer, höhere Baukosten etc.). Insgesamt waren die Kostenschätzungen der Werkunternehmerin nicht sachgerecht und nicht planungs- und leistungsphasenkonform. Zumal die Werkunternehmerin die an sie gestellten Vorgaben für die Planung nicht einhalten konnte, beauftragte die Auftraggeberin einen anderen Planer. Die Werkunternehmerin begehrte daraufhin Werklohn, da sie leistungsbereit war und durch die Abbestellung der Auftraggeberin an der Leistungserbringung verhindert war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, der Werkunternehmerin sei schon der Nachweis ihres Entgeltanspruchs nicht gelungen. Sie konnte keinen Planstand liefern, der den vereinbarten Vorgaben hinsichtlich Zimmeranzahl und Baukostendeckelung entsprochen hätte. Dementsprechend stehe ihr auch kein Entgeltanspruch zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werkausführung deshalb unterblieben ist, weil die Auftraggeberin einen neuen Planer bestellt hatte.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung und betonte insbesondere, dass ein Auftragnehmer, der Werklohn begehrt, den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung der Werkleistung, die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortsüblichkeit der dafür verrechneten Preise zu erbringen hat. Das resultiert schon aus der allgemeinen Behauptungs- und Beweislast, wonach grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat.
Fazit
Der Werklohnanspruch setzt dessen vertragsgemäße Erfüllung voraus. Schafft es ein beauftragter Architekt nicht die vom Auftraggeber gesetzten Anforderungen umzusetzen und einen Planstand zu liefern, der den vertraglichen Vorgaben entspricht, hat er keinen Anspruch auf seinen Werklohn, selbst dann, wenn er leistungsbereit war und die Umstände (Abbestellung) aus der Sphäre des Auftraggebers gekommen sind.
Christoph Gaar
Der Artikel erschien in der Österreichischen Bauzeitung Ausgabe 1-2 2024 und ist hier als PDF zum herunterladen