Ab Anfang 2018 ist die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) anwendbar. Wer Kleinanleger zu PRIIPs berät oder ihnen PRIIPs verkauft, muss vor Vertragsabschluss ein vom PRIIP-Hersteller zu gestaltendes Basisinformationsblatt (KID) zur Verfügung stellen. Die Anforderungen der PRIIP-Verordnung an Inhalt und Form des KIDs sind sehr hoch. KIDs müssen etwa präzise, redlich, klar formuliert und zur sonstigen Dokumentation widerspruchsfrei sein. Das KID muss außerdem für Kleinanleger leicht verständlich und in klarer, präziser und verständlicher Sprache abgefasst sein, was Zurückhaltung bei Fachjargon verlangt.
Für den Inhalt des KIDs kann neben dem PRIIP-Hersteller auch der PRIIP-Verkäufer verantwortlich gemacht werden und vom PRIIP-Verkäufer bereitgestellte Informationen können Kleinanleger zur Irrtumsanfechtung berechtigen. Außerdem drohen für Verstöße gegen die PRIIP-VO drakonische Verwaltungsstrafen.