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Erster Kommentar zum AIFMG mit Beitrag von Dr. Sieder zu EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO

FinTechs Issue 4|2024

3. Dezember 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die Europäische Union erweitert in einer aktuellen Verordnung die Vertrauensdienste, bringt neue Regeln für Website-Authentifizierung und schafft Anerkennungsverpflichtungen rund um die Europäische Wallet. Seit wenigen Monaten ist die „eIDAS2-VO“ in Kraft. Der Fokus liegt klar auf zwei Themenblöcken: Vertrauensdienste und digitale Identitäten.

Hintergrund

Rund 13 Millionen EU Bürger:innen arbeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und ein großer Teil der 21 Millionen EU-KMU sind international tätig.

Die Gründe, weshalb digitale Möglichkeiten geschaffen wurden, um Amtswege zu erledigen oder Dokumente grenzüberschreitend in elektronischer Form zeichnen zu können, liegen damit auf der Hand. Mit der „eIDAS2-VO“ setzt der europäische Gesetzgeber den Weg der Digitalisierung konsequent fort.

Rechtsrahmen

Seit 1.7.2016 gilt die Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (VO (EU) Nr. 910/2014), auch „eIDAS1-VO” genannt, flankiert vom Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signaturen- und Vertrauensdienstegesetz – SVG). Am 30.04.2024 wurde die VO (EU) Nr. 2024/1183 als in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbarer Rechtsakt im Amtsblatt der europäischen Union kundgemacht. Am 20.05.2024 ist die eIDAS2-VO als sog. Änderungsgesetz in Kraft getreten, wobei neue Vertrauensdienste und die digitale Identität im Zentrum stehen.

Die wichtigsten Neuerungen

Mit eIDAS2 werden neue Vertrauensdienste eingeführt. Beispiele sind qualifizierte elektronische

  • Journale: Ein Dienst, um eine bestimmte Reihenfolge elektronischer Daten unveränderbar zu dokumentieren. Für Datensätze in einem qualifizierten elektronischen Journal gilt die Vermutung der eindeutigen und genauen fortlaufenden chronologischen Reihenfolge und der Unversehrtheit. Die konkreten Einsatzbereiche bleiben abzuwarten.
  • Archivierungsdienste: Ein Dienst für Entgegennahme, Speicherung, Abruf und Löschung elektronischer Daten, der ihre Dauerhaftigkeit, Lesbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit gewährleistet und einen Herkunftsnachweis während des Aufbewahrungszeitraums enthält. Für derartig aufbewahrte Daten gilt die Vermutung der Unversehrtheit und Richtigkeit.
  • Attributsbescheinigungen: Attribute sind Merkmale oder Rechte einer natürlichen oder juristischen Person. Mit diesem Instrument können bestimmte Nachweise zu jenen elektronisch transportiert werden, z.B. für einen bestimmten Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit uvm. Derartige Attribute haben dieselbe Rechtswirkung wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform.

Neue Verwaltungsregelungen für elektronische Fernsignatur- und Fernsiegelerstellungseinheiten und neue Regeln für Website-Authentifizierung sind ebenfalls Bestandteil der neuen Verordnung. Eine Angleichung an die EU-Gesetzgebung zur Cybersicherheit (NIS2-Regime) ist auch vorgesehen. (Aufgrund der Aktualität soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass Österreich mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie in die erforderlichen nationalen Vorschriften säumig ist. Mit 17.10.2024 hätten diese erlassen und veröffentlicht werden und ab dem 18.10.2024 Anwendung finden sollen.) In Bezug auf digitale Identitäten besteht nun die Verpflichtung für alle Mitgliedsstaaten eine eID auszustellen (vgl. dazu in Österreich die bereits seit 5.12.2023 eingeführte ID Austria) und gegenseitig anzuerkennen, wobei Anerkennungsverpflichtungen auch für (große) Player im (Privat-)Wirtschaftssektor vorgesehen sind.

Die „Wallet“

Als Fortsetzung des nationalen e-ID-Ansatzes kann die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität („Wallet“) gesehen werden kann. Sie soll primär einerseits als elektronisches Identifikationsmittel dienen und es dem Nutzer ermöglichen Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sich online und ggf. offline zu öffentlichen und privaten Diensten zu authentifizieren, andererseits ermöglichen qualifizierte elektronische Signaturen auszulösen. Jeder Mitgliedsstaat wird nun verpflichtet eine solche „Wallet“ kostenlos auszustellen.

Praxisrelevanz elektronischer Signaturen

In Bezug auf elektronische Signaturen gilt festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber auch weiterhin nicht vorgibt, wann diese einzusetzen sind. Der Einsatzbereich von elektr. Signaturen oder elektr. Identifizierungen ergibt sich auch künftig aus anderen Rechtsvorschriften. Unabhängig von “eIDAS2” können die Vorteile von elektronischen Signaturen an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Während auf “herkömmlichem” Wege mehrere aufwändige Schritte nach Erhalt eines zu unterschreibenden Dokuments per E-Mail notwendig sind (Ausdrucken, händisch unterzeichnen, kuvertieren und Versand mittels Brief oder einscannen und Rückversand), kann das zu unterschreibende Dokument auch hochgeladen und elektronisch signiert werden – ganz ohne Medienbruch. “Nicht nur, aber vor allem im Anwaltsalltag ist die Rechtsgültigkeit einer elektronischen Signatur relevant. Demnach ist auf die entsprechende Signaturstufe zu achten. Am Ende jedes Signaturprozesses sollte die Prüfung der elektronischen Signaturen stehen. Nur qualifizierte elektronische Signaturen erfüllen das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB und selbst hier sind Ausnahmen zu beachten.“, so Dr. Sebastian Sieder, LL.M. Finance, Rechtsanwalt bei Müller Partner Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Kapitalmarkt- und Finanzmarktaufsichtsrecht.

Fazit und Ausblick

Neue Vertrauensdienste und ein europäischer Fahrplan für digitale Identitäten und Wallets prägen den Inhalt der novellierten eIDAS-Verordnung. Inwiefern der ambitionierte Umsetzungsplan für so manchen Punkt bis Ende 2026 halten wird, bleibt abzuwarten. Schließlich ist die Ausgangslage der Mitgliedsstaaten nicht einheitlich. Manche bauen auf bereits vorhandene Systeme und Vorarbeiten auf, andere stehen noch am Anfang der Umsetzung und haben sich zunächst Ausschreibungsverfahren zu widmen.

 

Sebastian Sieder, Lukas Messner, 2024

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