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Wann ist die Inanspruchnahme einer Bankgarantie rechtsmissbräuchlich?

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 4|2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

GESETZLICHE VERANKERUNG IN ÖSTERREICH SEIT 1.1.2016

Im Zuge der Strafrechtsreform 2015 wurde auch die Business Judgement Rule (BJR) im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz gesetzlich verankert. Ausgangspunkt hierfür waren Entscheidungen zur strafrechtlichen Untreue, die in Managementkreisen für Verunsicherung gesorgt hatten.

Bei der BJR handelt es sich um ein aus dem angloamerikanischen Rechtsraum stammendes Prinzip, welches darauf abzielt, die Haftung von Leitungsorganen zu beschränken. Demnach sollen unternehmerische Entscheidungen des Managements einer gerichtlichen Nachprüfung dann entzogen sein, wenn die Entscheidung auf Basis angemessener Informationen frei von Interessenskonflikten und in der begründeten Annahme getroffen wurde, im besten Sinn des Unternehmens zu handeln.


>> Mehr zu den gesetzlichen Bestimmungen und den nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung etablierten vier Voraussetzungen für rechtmäßiges Verhalten von Vorständen und Geschäftsführern in unserem aktuellen Newsletter.


DDr. Katharina Müller, TEP & Dr. Martin Melzer, TEP

Im Zuge der Planung einer Unternehmensnachfolge wird oft auf das Instrument des Fruchtgenusses an Geschäftsanteilen zurückgegriffen. Dies vor allem zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben, also derjenigen, die das Unternehmen nicht übernehmen. Das Ziel ist die sukzessive Deckung der Pflichtteile aus dem Gewinn, sodass die Liquidität des Unternehmens nicht durch eine große Einmalzahlung belastet wird.

Im Folgenden wird dieses Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge genauer dargestellt:

Allgemeines

Der Fruchtgenuss ist das Recht eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Ein Fruchtgenussrecht kann etwa auch an Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft eingeräumt werden. Wird einer Person ein Fruchtgenussrecht am Gesellschaftsanteil eines anderen eingeräumt, hat dies zur Folge, dass der ausschüttungsfähige Gewinn im Ausmaß des eingeräumten Fruchtgenusses nicht mehr dem Gesellschafter selbst, sondern der fruchtgenussberechtigten Person zukommt. Eigentümer des Geschäftsanteils bleibt aber jedenfalls der Gesellschafter.

Fallstricke

Da der Gesellschafter in der Regel auf den langfristigen Unternehmenserhalt, der Fruchtgenussberechtigte hingegen eher auf möglichst hohe und regelmäßige Gewinnausschüttungen bedacht sein wird, werden die Interessen des Gesellschafters und jene des Fruchtgenussberechtigten in vielen Fällen divergieren. Diesen Interessenkonflikt gilt es vertraglich zu berücksichtigen und abzufedern.

Jedenfalls ratsam ist es auch sich Gedanken über die Ausübung der Stimmrechte zu machen. Grundsätzlich verbleibt das Stimmrecht beim Gesellschafter. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dem Fruchtgenussberechtigten das Stimmrecht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die Nutzung des Gesellschaftsanteils betreffen, vertraglich einzuräumen. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Gesellschafter die Gewinnausschüttung nicht mehr mitbestimmen kann.

Praxistipp

Für die Praxis ist es jedenfalls ratsam die Rechte und Pflichten von Gesellschafter und Fruchtgenussberechtigtem vertraglich genau festzulegen. Insbesondere sollte vertraglich festgehalten werden, ob die Stimmrechte beim Gesellschafter verbleiben oder in den Belangen der der Gewinnverwendung auf den Fruchtgenussberechtigten übergehen, um Konflikte zwischen dem Gesellschafter und dem Fruchtgenussberechtigten zu vermeiden.

Vor Einräumung bzw Ausgestaltung eines Fruchtgenussrechtes sind auch die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen entsprechend zu prüfen und allenfalls zu adaptieren. 

Nina Huber / Martin Melzer

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